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Надежда Царенкова - Право в повседневной жизни. Учебное пособие

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Надежда Царенкова - Право в повседневной жизни. Учебное пособие
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Право в повседневной жизни. Учебное пособие
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Данное учебное пособие предназначено для учащихся юридических факультетов и представителей юридических профессий, изучающих немецкий язык для профессиональных целей. Пособие построено в соответствии с современными требованиями методики преподавания иностранных языков. Цель учебного пособия – развитие коммуникативных навыков профессионального общения, осуществляемого в устной и письменной формах.






– im folgenden Verkäufer genannt -

wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

Als Grundlage des Kaufvertrags anerkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. . . . vom. . . . . des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt. . . . . (Menge/Maß). . . . (Gegenstand) des Herstellers. . . . . (Name, Nummer).

§ 2 Gültigkeitszeitraum

Der Vertrag tritt am. . . . in Kraft und endet am. . . . Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

Anmerkung: Bei einmaligen Lieferungen entfällt diese Klausel

§ 3 Liefertermin

Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter § 1 in diesem Vertrag genannte Menge. . . (genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes) zu gleichen Teilen innerhalb des Vertragszeitraums jeweils zum. . . eines. . . . . (Monats/Quartals/Jahres) an den Käufer zu liefern.

Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

*Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis!

§ 4 Vertragsstrafen

Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teillieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspätetem Werktag. . . Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf €. . . (in Worten:. . . . . . . . Euro) je Teillieferung begrenzt.

§ 5 Preisvereinbarungen

Die Preise verstehen sich pro. . (Maßeinheit/Menge) und gelten für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

Anmerkung:

(Diese Preis-Stabilitätsklausel könnte bei Waren, die großen Preisschwankungen (z.B. Rohstoffe) unterliegen, oder bei sehr langfristigen Verträgen problematisch werden. Man könnte vereinbaren, dass Preiserhöhungen des Herstellers (ggf. nur in gewissem Rahmen) weitergegeben werden dürfen.)

§ 6 Zahlungsbedingungen

Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestensam. .Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von. . . Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von. . Prozent berechtigt.

§ 7 Lieferbedingungen

Die Lieferung erfolgt frei Haus.

§ 8 Gewährleistung

Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der hergestellten/gelieferten Ware. . . . . . . . (Verkaufsgegenstand) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten (vgl. oben § 1 sowie die Anlage zu diesem Vertrag).

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 3 Jahren.

Anmerkung:

(Das Gesetz sieht bei beweglichen Sachen eine Gewährleistungsdauer von 2 Jahren vor, die z.B. bei hochwertigen technischen Geräten durch eine solche Regelung verlängert werden kann).

Der Verkäufer wird auftretende Mängel auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.

Anmerkung:

(Wenn der Käufer Wiederverkäufer der Ware an Verbraucher ist, darf der Anspruch auf Ersatzlieferung (Nichterfüllung nach § 439 BGB) nicht ausgeschlossen werden. Der sog. Rückgriffsregress darf in diesem Fall nur ausgeschlossen werden, wenn „ein gleichwertiger Ausgleich“ vereinbart ist).

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware. . . . . . (genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes) vor bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer.

Anmerkung:

(Diese Formulierung stellt nur eine einfache Eigentumsvorbehaltsklausel dar. Muster für einen verlängerten Eigentumsvorbehalt und für den Fall der Verarbeitung finden Sie in den Muster-AGB „Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den kaufmännischen Verkehr“ § 8).

§ 10 Erfüllungsort

Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist. . . . . Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. . . . . unter. . . . genannten Erfüllungsort.

§ 11 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. . . . . . unter. . . . . genannten Gerichtsstand.

Anmerkung:

(An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Erläuterung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel sehen Sie weiter).

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Anmerkung:

(Satz 2 kann nur als Individualvereinbarung verhandelt werden, in AGB ist diese Klausel unwirksam).

§ 13 Schriftformklausel

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

§ 14 Anlagen

Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. . . vom. . . . . beigefügt.

§ 15 Vereinbart und zweifach unterzeichnet

. . . . . . . . . . ., den. . . . . .

(Ort) (Datum)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift des Käufers) (Unterschrift des Verkäufers)

(Quelle: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/kaufvertrag/index.html)

3. Teilen Sie in die kleineren Gruppen ein, so dass jede Kleingruppe 3–4 Personen hat! Versuchen Sie den Kaufvertrag selbst auszufüllen!

Text B.


Kreuze als Unterschrift

Aufgaben vor dem Lesen

1. Können Sie einen Vetrag elektronisch signieren? Was glauben Sie?

2) a) Ist es erlaubt, Dokumente mit Kreuzen oder Strichen in Deutschland zu unterschreiben?

b) Überlegen Sie sich, ob es in Russland auch möglich ist!

c) Finden Sie die entsprechenden Artikel im Gesetz Russlands!

3. Lesen und übersetzen Sie die folgenden Artikel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch!

BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

§ 126 Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 126a Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

§ 126b Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

§ 127 Vereinbarte Form

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Kreuze als Unterschrift

Irrtum:

Nur Analphabeten dürfen wirksam mit „drei Kreuzen“ unterschreiben.

Richtig ist:

Jeder kann eine wirksaтe Unterschrift aus drei Kreuzen leisten, wenn sie notariell beurkundet wird. Ohne notarielle Beurkundung können aber аuch Analphabeten schriftforтbedürftige Dokuтente mit drei Kreuzen nicht wirksam unterschreiben.

Analphabeten dürfen einen Vertrag auch mit drei Кreuzen unterzeichnen. Wer dagegen schreiben kann, muss mit seinem Namen unterschreiben. So glauben viele. Ganz so ist es aber nicht. Für Analphabeten gelten keinerlei Sonderregeln.

Zunächst einmal müssen die meisten Verträge ohnehin nicht schriftlich geschlossen und daher natürlich auch nicht unterzeichnet werden. Das gilt unabhängig davon, оb die Vertragsparteien lesen und schreiben können oder nicht.

Es gibt allerdings bestimmte Verträge und andere Urkunden, die schriftlich verfasst werden müssen, um rechtswirksam zu sein. In einigen Fällen schreibt das Gesetz die Schriftlichkeit vor (→ Schriftform von Verträgen). In anderen Fällen vereinbaren Vertragsparteien von sich aus, dass nur schriftliche Erklärungen gelten sollen.

Wenn das Gesetz oder ein Vertrag die Schriftform vorschreibt, dann muss die Urkunde auch unterzeichnet werden, um gültig zu sein. Im Allgemeinen geschieht dies durch eine Unterschrift. Die Unterschrift setzt nach einer Definition des Bundesgerichtshofs einen individuellen Schriftzug voraus, der zwar nicht lesbar sein muss, der sich aber als Wiedergabe eines Namens darstellt.

Die typischen Arztunterschriften auf Rezepten sind daher rechtlich nicht unproblematisch. Denn Кreuze, Striche oder Initialen gelten nicht ohne weiteres als Unterschrift, wenn sie nur den Eindruck eines abgekürzten Handzeichens machen. Dies gilt auch für Analphabeten. Sie werden nicht bevorzugt behandelt.

Für den, der partout mit einem Handzeichen aus Kreuzen, Strichen oder Initialen unterschreiben will, gibt es jedoch eine Мögliсhkеit, die jedermann – nicht nur Аnalphabeten – offen steht. Solange eine solche „Unterschrift“ durch einen anwesenden Notar beglaubigt wird, kann jeder schriftformbedürftige Verträge wirksam mit drei Kreuzen oder jedem anderen Handzeichen unterzeichnen.

Das Unterschreiben mit einem Кreuz war in vergangenen Jahrhunderten übrigens sogar die Regel. Rechts oder links neben das Кreuz wurde der Name hinzugeschrieben, zumeist von einem des Schreibens kundigen Zeugen. Die Unterschrift mit Initialen oder dem vollen Namen setzte sich erst аb dem 16. Jahrhundert durch.

Vokabelhilfe:

Vertrag m – (e)s,träge (V.) договор, контракт

Analphabet m – en, – en неграмотный

Vertragspartei m, = Vertragspartner сторона в договоре, контрагент

Urkunde f =, -n (Urk.) документ, акт, грамота, удостоверение

Schriftlichkeit f = 1) письменность, письменная фиксация, изложение в письменной форме 2) письменное заявление, декларация 3) подписывание; подпись (под документом)

Wiedergabe f =, -n воспроизведение, репродукция

Schriftzug m росчерк; почерк

Bundesgerichtshof m Федеральный суд (верховный суд ФРГ)

Strich m – (e)s, – e черта; линия; штрих; полоска; дефис; тире; деление (на шкале)

beglaubigen (te-t) vt заверять, удостоверять, свидетельствовать

partout [-’tu: ] во что бы то ни стало, непременно

kündigen (te-t) 1) расторгать; отменять; денонсировать (договор) 2) заявлять об уходе с работы; увольнять

kundig опытный, знающий, сведущий

durchsetzen (te-t) vt 1) проводить (напр., закон); осуществлять (что-л.); настоять (на чем-л.); добиться (чего-л.)

Aufgaben während des Lesens

1. Ergänzen Sie die Sätze!

1. Analphabeten dürfen einen… auch mit drei Кreuzen unterzeichnen.

2. Wenn das Gesetz oder ein Vertrag die… vorschreibt, dann muss die Urkunde auch unterzeichnet werden, um… zu sein.

3. Die typischen Arztunterschriften auf… sind daher rechtlich nicht unproblematisch.

4. Das Unterschreiben mit einem… war in vergangenen Jahrhunderten übrigens sogar die…

5. Die Unterschrift mit Initialen oder dem vollen… setzte sich erst аb dem 16. Jahrhundert durch.

2. Markieren Sie, ob die Sätze richtig oder falsch sind!

Aufgaben nach dem Lesen

1. Vervollständigen Sie die Sätze!

1. Es gibt allerdings bestimmte Verträge und andere Urkunden,

2. In anderen Fällen vereinbaren Vertragsparteien von sich aus,


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